Leiharbeit - Auch geringeres Gehalt möglich

Leiharbeitnehmer können gemäß § 8 Abs. 2 AÜG von dem Grundsatz des "equal pay" abweichen, wenn ein Tarifvertrag dies erlaubt. Das bedeutet, dass der Verleiher dem Leiharbeitnehmer eine niedrigere tarifliche Vergütung zahlen kann als vergleichbaren Stammarbeitnehmern des Entleihers. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem Urteil bestätigt, dass diese Abweichung zulässig ist.

In dem konkreten Fall ging es um eine Klägerin, die als Leiharbeitnehmerin in Teilzeit bei einem Unternehmen der Arbeitnehmerüberlassung beschäftigt war. Sie wurde hauptsächlich einem Einzelhandelsunternehmen als Kommissioniererin überlassen und erhielt einen Stundenlohn von 9,23 € brutto. Sie forderte mit ihrer Klage eine Differenzvergütung in Höhe von 1.296,72 € brutto für den Zeitraum Januar bis April 2017, da sie behauptete, vergleichbare Stammarbeitnehmer erhielten einen höheren Stundenlohn von 13,64 € brutto.

Das BAG wies die Revision der Klägerin als unbegründet zurück. Aufgrund des Tarifwerks von iGZ und ver.di, das aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit auf das Leiharbeitsverhältnis Anwendung fand, war der Verleiher nur verpflichtet, die tarifliche Vergütung zu zahlen. Das Tarifwerk erfüllt nach Auffassung des BAG zusammen mit den gesetzlichen Schutzvorschriften für Leiharbeitnehmer die Anforderungen der Leiharbeitsrichtlinie.

Die Klägerin hatte keinen Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt wie vergleichbare Stammarbeitnehmer des Entleihers. Obwohl sie einen Nachteil erlitt, da sie eine geringere Vergütung erhielt, erlaubt die Leiharbeitsrichtlinie ausdrücklich solche Ungleichbehandlungen unter der Bedingung, dass der Gesamtschutz der Leiharbeitnehmer gewährleistet ist. Eine mögliche Ausgleichsvorteil besteht darin, dass Leiharbeitnehmer auch in verleihfreien Zeiten weiterhin ihr Entgelt erhalten. Das Tarifwerk von iGZ und ver.di gewährleistet diese Fortzahlung. Zudem trägt der Verleiher gemäß § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG das Wirtschafts- und Betriebsrisiko für verleihfreie Zeiten uneingeschränkt.

Der Gesetzgeber hat außerdem festgelegt, dass die tarifliche Vergütung von Leiharbeitnehmern staatlich festgelegte Lohnuntergrenzen und den gesetzlichen Mindestlohn nicht unterschreiten darf. Abweichungen vom Grundsatz des gleichen Arbeitsentgelts sind zudem zeitlich auf die ersten neun Monate des Leiharbeitsverhältnisses begrenzt, seit dem 1. April 2017 gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 AÜG.



Quelle:
https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/leiharbeit-gleiches-arbeitsentgelt-abweichung-durch-tarifvertrag/


ÜBER DEN AUTOR

Autor

Dirk M. Richter

Dirk M. Richter ist seit 1999 Rechtsanwalt und Inhaber einer Kanzlei in Berlin. 

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